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   OLG Koblenz, 18.08.1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80   

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OLG Koblenz, 18.08.1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80 (https://dejure.org/1980,1846)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.08.1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80 (https://dejure.org/1980,1846)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. August 1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80 (https://dejure.org/1980,1846)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 39 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 26.09.1983 - 2 Vollz (Ws) 52/83

    Strafanstalt; Zusendung; Zeitungen; Zeitschriften; Schreiben; Zurückhalten;

    Die Voraussetzungen, unter denen eine optische und akustische Überwachung der Besuche der Gefangenen statthaft ist, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. August 1980 - 2 Vollz(Ws) 15/80 - und vom 14. Juli 1981 - 2 Vollz (Ws) 34/81 - dargelegt.
  • OLG Hamm, 30.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 145/84
    Die zu § 27 Abs. 1 StVollzG ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ist insoweit einschlägig, was die Voraussetzungen angeht, unter denen eine optische und akustische Überwachung der Besuche der Gefangenen statthaft ist (OLG Saarbrücken ZfStrVo 1984, 176; OLG Koblenz Beschluß vom 18.8.1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80; OLG Koblenz Beschluß vom 14.7.1981 2 Vollz (Ws) 34/81; OLG Koblenz Beschluß vom 26.9.1983 - 2 Vollz (Ws) 52/83; OLG Celle ZfStrVo 1980, 187 [188]; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 ).
  • OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Soweit für die Fälle der Heranziehung von Polizeibeamten im Rahmen der Briefkontrolle oder unter den besonderen Voraussetzungen für eine akustische Besuchsüberwachung deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung unter anderen davon abhängig gemacht worden ist, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 StVollzG die Vertraulichkeit der Wahrnehmung gewährleistet sein müsse und dieses Erfordernis mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Verschwiegenheit des Beamten als erfüllt angesehen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 18. August 1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80 - ZfStrVo 1981, 59 ff - ), teilt der Senat die von der Strafvollstreckungskammer hiergegen erhobenen Bedenken, die sich darauf stützen, daß die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten nicht im Verhältnis zu seinem Dienstherrn besteht und die deshalb allein noch keine Sicherung dagegen darstellen dürfte, daß der kraft Aufgabenstellung zur Verfolgung von Straftaten verpflichtete Polizeibeamte seiner Behörde ermittlungsrelevante Kenntnisse aus seiner Mithilfe bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels weitergibt bzw. derartige Erkenntnisse bei seiner eigenen polizeilichen Tätigkeit verwertet.
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